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Markenrecht

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Swissness

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die schweizerische Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung ist zunehmend von Wichtigkeit und Wert. Viele Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf. Dies gilt vor allem für die von ihnen vermittelten Werte wie Exklusivität, Tradition und Qualität, die zu einem Wettbewerbsvorteil führen.

Daher soll die Bezeichnung «Schweiz» und das Schweizerkreuz besser geschützt werden.

Schweizerische Herkunftsbezeichnungen

  • Swiss made
  • Made in Switzerland
  • Swiss Movement
  • Swiss
  • Suisse
  • produit suisse
  • fabriqué en Suisse
  • qualité suisse

Missbräuchliche Herkunftsbezeichnungen im In- und Ausland

Die «Marke Schweiz» als Werttreiber ist natürlich der Aufmerksamkeit der werbenden Produzenten und Anbieter nicht entgangen. Deshalb haben die missbräuchlichen Verwendungen im In- und Ausland stark zugenommen.

Ziele der Swissness-Gesetzgebung

Die Gesetzesrevisionen des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) und des Wappenschutzgesetzes (SR 232.21) haben folgende Ziele:

  • Sicherung einer glaubwürdigen und praktisch anwendbaren Herkunftsbezeichnung «Schweiz» für die Erhaltung dieses Werttreibers und für eine bessere Bekämpfung der Missbräuche
  • Paradigmenwechsel vom traditionellen Täuschungsschutz hin zur ordnungspolitisch lenkenden Regelung
  • Verstärkung des rechtlichen Schutzes der Herkunftsangabe «Schweiz» und des Schweizerkreuzes

Das Parlament die «Swissness»-Gesetzgebung am 21.06.2013 verabschiedet. Dabei wurde das Markenschutzgesetz geändert und das Wappenschutzgesetz einer Totalrevision unterzogen. Die Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung wurden vom Bundesrat am 02.09.2015 beschlossen und die ganze Swissness-Gesetzgebung per 01.01.2017 in Kraft gesetzt (siehe Box); für einzelne (Lager-)Produkte gilt eine zweijährige Übergangsfrist (vgl. die Links in der Box).

Produkte (und Dienstleistungen) nach Branchen

Der Swissness-Gesetzgebung unterworfen sind nach Branchen geordnet folgende Produkte etc.:

  • Lebensmittel 
    • Wein
    • Käse
  • Gewerbliche und industrielle Produkte
    • Uhren
    • Kosmetika
    • Textilien
    • Pharma
    • Maschinen) sowie

Herkunftsangabe «Schweiz»

Damit ein Produkt oder eine Dienstleistung als schweizerisch angesehen und bezeichnet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Naturprodukte (Pflanzen, Mineralwasser, Fleisch usw.)
    • Schweizerische Herkunft
      • Die Herkunft bestimmt sich nach einem einzigen, je nach Produkt variierendem Kriterium
        • zB bei pflanzlichen Produkten: Ort der Ernte
  • Lebensmittel
    • Zutaten grossmehrheitlich aus der Schweiz
      • Mindestens 80% des Gewichtes der Zutaten haben aus der Schweiz zu stammen
        • Milch + Milchprodukte
          • Bei Milch und Milchprodukten gilt dies für 100% der Milch
    • Eigenschaft-verleihende Verarbeitung in der Schweiz
      • Zusätzlich muss der Verarbeitungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz erfolgen
      • Ausnahme
        • Ausnahmen bestehen insbesondere für Rohstoffe, die nicht oder nicht in ausreichendem Mass in der Schweiz vorkommen
  • Sonstige Produkte, insbesondere Industrieerzeugnisse
    • Herstellungskosten (inkl. F&E-Kosten)
      • Mindestens 60% der Herstellungskosten (inkl. F+E-Kosten) müssen in der Schweiz anfallen
      • Ausnahme
        • Rohstoffe und Halbfabrikate, die es in der Schweiz nicht gibt, können unter bestimmten Bedingungen von der Berechnung ausgenommen werden
    • Produktion
      • Der Produktionsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, hat ebenfalls in der Schweiz zu erfolgen
  • Dienstleistungen
    • Unternehmenssitz + Verwaltung
      • Der Unternehmenssitz muss sich in der Schweiz befinden und die Unternehmung muss effektiv in der Schweiz verwaltet werden
      • Ausnahme
        • Erfüllen Unternehmen diese beiden Kriterien nicht, haben sie die Möglichkeit, bestimmte Produktionsschritte hervorzuheben, sofern und soweit die spezifische Aktivität vollständig in der Schweiz erfolgt
          • zB „Designed in Switzerland“
          • zB „in der Schweiz veredelt“
        • In diesen Ausnahmefällen darf das Schweizerkreuz nicht verwendet werden.

Verwendung des Schweizerkreuzes

Damit das Schweizerkreuz auf Schweizer Produkten angebracht werden darf, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Produkte
    • Das Schweizerkreuz darf nur auf Produkten angebracht werden, welche die Kriterien für die Herkunftsangabe «Schweiz» erfüllen
  • Dienstleistungen
    • Das Schweizerkreuz darf in Verbindung mit Dienstleistungen verwendet werden, die den Kriterien der Herkunftsangabe «Schweiz» entsprechen
  • Schweizerwappen
    • Der Gebrauch des Schweizerwappens, d.h. Schweizerkreuz auf einem Dreieckschild, bleibt dem Gemeinwesen vorbehalten
    • Private Unternehmen dürfen das Schweizerwappen nur verwenden, wenn ihnen hiefür eine Sonderbewilligung erteilt wurde
  • Spezielle Verbote
    • Die Verwendung des Schweizerkreuzes darf nicht eine Verbindung zur Eidgenossenschaft vortäuschen
    • Waren oder Dienstleistungen, insbesondere medizinischer Art, dürfen nicht mit dem Schweizerkreuz versehen werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit dem Emblem des Roten Kreuzes besteht.

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