Auf Klage hin kann der Richter eine Marke für nichtig erklären:
- Marke hat Gemeingutscharakter
- Marke hat nur einzelne Zeichen wie einzelne Buchstaben oder Ziffern oder Abkürzungen mit eigenständiger Bedeutung
- Marke aus einfachen geometrischen Figuren
- Marke mit beschreibendem Charakter.
Literatur
- Florent Thouvenin, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Markenrecht, in: sic! 7+8/2009, 544, S. 1 ff.
Judikatur
- BGE 125 III 193 („Budweiser“)
- BGE 123 III 241 („Sammelhefter“)