Die Definition des Markenrechts bestimmt sich durch Marke, ggf. Bild (bei Bild- oder Wort-Bild-Marke), Warengattung und Schutzgebiet.
Die Auslegung von Markenansprüchen
- muss nach Treu und Glauben erfolgen
- kann ausnahmsweise durch weitere Merkmale erfolgen.
Eine Ergänzung ist nur zulässig, wenn
- der ursprüngliche Markenanspruch im ergänzten Sinne zu verstehen ist
- keine Erweiterung des Markenschutzes stattfindet.