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Markenrecht

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Markenkauf

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang mit dem Markenrecht ist der Markenkauf. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie hier festgehalten.

Grundlagen

  • Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
  • Betreffend Markenrecht
    • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11)
    • Markenschutzverordnung (MSchV; SR 232.111)
  • Betreffend Markenkauf
    • Analoge Anwendung von OR AT
    • Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.
  • Betreffend Verfügungsgeschäft
    • H.L. sieht in der Übertragung eine Zession (OR 164)
    • Andere gehen von einer Verfügung sui generis aus

Erscheinungsformen

  • Gegenstand des Markenkaufs
    • Grundsätzlich können alle Marken Gegenstand eines Markenkaufs sein
      • Schweizer Marken
      • Ausländische Marken
      • Regionale Marken
        • zB Gemeinschaftsmarken innerhalb der EU
      • internationale Registrierungen
      • laufende Eintragungsgesuche
  • Anwendungsfälle
    • Wortmarken
      • LEGO
      • NIKE
    • Slogans
      • „Haribo macht Kinder froh, und Erwachsene ebenso“
    • Buchstaben– und Zahlenkombinationen
      • ABB (Asea Brown Boveri)
      • 501 (Levis)
    • Bildmarken
      • Angebissener Apfel (Apple)
    • Dreidimensionale Marke- und Formmarken
      • Mercedes-Stern
    • Akustische Marken
      • Swisscom Tonfolge

Abgrenzung

  • Eine Nachführung des Markenübergangs kann auch aufgrund nachgenannter Universalsukzessions-Tatbestände erfolgen:
    • Erbfolge
    • Fusion
    • Zwangsvollstreckung
    • Gerichtsurteil

Zustandekommen

  • Marke ist frei übertragbar
    • Muss nicht zusammen mit einem Geschäft oder Geschäftsbetrieb übertragen werden
  • Umfang
    • Marke kann ganz oder teilweise übertragen werden
    • Die unter einer Marke verzeichneten Waren oder Dienstleistung könne somit aufgeteilt werden
  • Form
    • Der Markenkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (MSchG 17 Abs. 1)
  • Registereintrag
    • Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist (MSchG 17 Abs. 2)
  • Übertragung darf aber nicht zur Irreführung des Publikums führen
    • Wenn durch Wechsel des Inhabers Herkunft, Qualität usw. des Produkts nicht mehr gesichert wäre
  • Antrag
    • Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst gemäss MSchV 28 folgendes:
    • Eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist
    • Den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz
    • Bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist

Zweck

  • Käufer
    • Kauf einer Marke ermöglicht dem Käufer von der bereits bestehenden Bekanntheit der gekauften Marke zu profitieren und damit Absatz der  eigenen Waren und Dienstleistungen unter der neuen Marke zu fördern
  • Verkäufer
    • Hauptzweck des Verkäufers liegt darin, einen möglichst hohen Kaufpreis für seine Marke zu erzielen

Marken-Due Diligence

  • Zur Verifizierung von Bestand und Werthaltigkeit empfiehlt sich im Übertragungsfalle eine Due Diligence

Rechte / Pflichten

  • Käufer
    • Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
    • Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung des Markenerwerbs
    • Weitere Mitwirkungspflichten
  • Verkäufer
    • Übertragung der Inhaberschaft an der Marke
    • Antrag auf Eintragung der Übertragung mit den notwendigen Unterlagen stellen oder Unterstützung des Käufers mit allen Unterlagen, wenn dieser den Antrag einreicht
    • Offenlegung aller Informationen zum Markenrecht
      • zB Registerstand
      • zB mögliche Verfahren
      • zB Benutzung und Verkehrsgeltung
    • Auskunft über bestehende Lizenzen
    • Weitere Mitwirkungspflichten

Gewährleistung

  • Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
    • Schutzrechte werden unvollständig übertragen
    • Nichtigkeit der Marke
    • Drittansprüche
  • Wirkung
    • Positive Vertragsverletzung
      • Schadenersatz nach OR 97
    • Bei Rechtsmangel
      • Schadenersatz nach OR 192
    • Bei Sachmangel
      • OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
  • Aufhebung
    • Die Aufhebung der Gewährleistung greift nicht für zugesicherte Eigenschaften
    • Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer absichtlich verschwiegen hat
      • OR 192 Abs. 3 bzw. OR 199
  • Hinweis
    • Beim Markenkauf lohnt es sich, die Gewährleistung vertraglich zu regeln
    • zB Gewährleistung, dass Verkäufer keine Kenntnisse hat über Anspräche Dritter, Gerichtsverfahren bezüglich Nichtigkeit / Löschung oder anderweitige Übertragung usw.

International

  • Zuständigkeit
    • Allgemeine Zuständigkeit
      • Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
    • Besondere Zuständigkeit
      • Erfolgsort (LugÜ 5)
    • Ausschliessliche Zuständigkeit
      • Bei Klagen betreffend Eintragung oder Gültigkeit von Marken (LugÜ 22 Abs. 4)
  • Anwendbares Recht
    • Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
      • IPRG 122 Abs. 1
    • Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
      • IPRG 122 Abs. 2

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