Erste Schutzdauer
10 Jahre ab dem Hinterlegungsdatum (MSchG 10 Abs. 1)
Verlängerungsmöglichkeit
Beliebige Male um weitere 10 Jahre, auf (Verlängerungs-)Antrag hin (MSchG 10 Abs. 2).
Formelle Voraussetzungen:
- Verlängerungsantrag
- innert 12 Monaten vor Schutzablauf
- spätestens binnen 6 Monaten nach Schutzablauf
- Rechtzeitige Bezahlung der Verlängerungsgebühr (MSchG 10 Abs. 2)
Folgen der wiederholenden Schutzverlängerung
- Potentiell ewiger Markenschutz, sofern und soweit das Gebrauchserfordernis erfüllt wird.