Folgende Fälle von missbräuchlicher Markenhinterlegung sind bekannt bzw. denkbar:
- Markenhinterlegung ohne Gebrauchsabsicht
- Markenhinterlegung zur Behinderung Dritter bei ihrer Markenstrategie (sog. „Sperrmarke“)
- Markenhinterlegung zur Perpetuierung des Markenschutzes ohne Gebrauch (sog. „Wiederholungsmarke“)
- Markenhinterlegung zur Vergrösserung des Schutzbereiches (sog. „Defensivmarke“)
- etc.
Solche Marken gelten von Anfang an (ex tunc) als nichtig.
Literatur
- Florent Thouvenin, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Markenrecht, in: sic! 7+8/2009, 544, S. 1 ff.
Judikatur
- Markenhinterlegung ohne Gebrauchsabsicht
- BGer 4A_234/2018 vom 28.11.2018