Der Drang zur Markenregistrierung ist ungebrochen.
Die Erkennbarkeit des Markeninhabers und dessen Abgrenzung von der Konkurrenz im täglichen Wettbewerb ist für viele Unternehmen eine existentieller Faktor.
In marketingmässiger Hinsicht erfüllt die Marke kommunikative Funktionen und bietet dem Konsumenten:
- ein prestigeträchtigen Status
- eine bestimmte Qualität
- ein gewisses Preisniveau.
Auch wenn solche Publikumserwartung mehr im unternehmensspezifischen Status und weniger in der rechtlichen Markenfunktion begründet sind, ist dies ein Treiber für die Nachfrage bei den Markenregistrierungen.
Judiktur
- BGE 128 III 441 („Appenzeller“)