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Markenrecht

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Gültigkeitsdauer / Verlängerung

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gültigkeitsdauer

Die Markeneintragung ist vom Hinterlegungsdatum an gültig (MSchG 10 Abs. 1):

  • während 10 Jahren.

Verlängerungsdauer

Die Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist folgenden Kautelen unterworfen (MSchG 10 Abs. 2 und 3):

  • Antrag
    • Formeller Verlängerungsantrag des aktuellen Markeninhabers
  • Adressat des Verlängerungsantrags
    • Institut für geistiges Eigentum (IGE)
  • Frühester Zeitpunkt
    • Innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
  • Spätester Zeitpunkt
    • Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
  • Rechtsnatur des Verlängerungsantrags
    • Formalakt
  • Keine Prüfung
    • Dem Verlängerungsantrag wird ohne Prüfung stattgegeben
  • Keine Änderungsmöglichkeit
    • Grundsatz
      • Keine Modifizierungsmöglichkeit der Marke
      • Auch keine Anpassung an die aktuelle Gebrauchslage
    • Ausnahme
      • Möglichkeit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
      • Möglichkeit zur Teillöschung der Marke (vgl. MSchV 35)
  • Verlängerungswirkungen
    • Beschränkung auf die Erstreckung der Gültigkeitsdauer des Markenregistereintrags
    • Verlängerung ist keine rechtswahrende Nutzungshandlung
    • Verlängerung löst keine neue Gebrauchsschonfrist aus
  • Besonderes
    •  
    • Das IGE teilt die Verlängerungsmöglichkeit mit und schickt einen Einzahlungsschein für die Vorausbezahlung der Verlängerungsgebühr.

Literatur

  • Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 774 ff.

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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