Bei den Markenausschluss-Gründen hat der Gesetzgeber zwei Kategorien von Ausschlussgründen geschaffen, die die einzelnen Ausschlussgründe nach den Rechtsfolgen charakterisieren:
- Absolute Schutzausschlussgründe (MSchG 2)
- Wahrung höherwertiger Interessen
- Prüfung im Eintragungsverfahren von Amtes wegen
- Vorbehalt
- Zulässigkeit nachträglicher Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren
- Relative Schutzausschlussgründe (MSchG 3)
- Wahrung individueller Interessen der Inhaber älterer Marken
- Prüfung nur auf Antrag hin
- Widerspruch gegen Eintragung, im Widerspruchsverfahren
- Nachträgliche Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren